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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der Fa. TBH Transportbetonwerke Heilbronn GmbH & Co. KG (nachstehend Verkäufer, VK genannt) und dem Käufer (nachstehend K genannt) schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle Verkäufe von Transportbeton und sinngemäß auch für Transportmörtel. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des K gelten nur, soweit sie vom VK schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der K im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine AGB’s verweist.
1.
Angebot
Durch Abgabe eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung eines Auftrags unterwirft sich der K diesen AGB’s, sofern der VK ihm diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einem Auftrag mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, daß er mit ihrer Anwendung rechnen mußte. Dem Angebot liegt die jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für die richtige Auswahl der Betonsorte und –menge ist alleine der K verantwortlich. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom VK schriftlich bestätigt werden. Die angebotenen Preise gelten nur bei Abnahme der Gesamtmenge und sind ausschließlich für das ausführende Bauunternehmen bestimmt, nicht für dessen Subunternehmer.
2.
Lieferung
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung im Werk, im Ausnahmefall an einer zu vereinbarenden Stelle. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren, wobei die daraus entstehenden Kosten der K trägt. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den K zum Rücktritt wegen Verzuges nach Maßgabe des § 323 BGB. Höhere Gewalt oder beim VK oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerung durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei dem VK, dessen Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von dem die Aufrechterhaltung des Betriebs des VK abhängig ist, berechtigen den VK dazu, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir behalten uns vor, Lieferungen auch durch Dritt- und Beteiligungsfirmen durchzuführen.
Bei Lieferungen an die vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der K verschuldensunabhängig für alle daraus entstehenden Schäden. Ist der K Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferscheinen unterzeichnenden Personen dem VK gegenüber als zur Bestätigung des Empfanges bevollmächtigt.
3. Übergabe
Mit der Übergabe der verkauften Sache (im Sinne der Lieferung nach der vorstehenden Ziff. 2) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den K über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der K im Verzug der Annahme ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den K über, sobald das zubringende Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens indes, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Bei Abholung im Werk geht mit diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Transportbetons auf den K über.
4.
Gewährleistungen
Der VK leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Transportbetons während eines Jahres seit Belieferung. Etwaige Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung mündlich oder fernmündlich zu rügen, wobei beides der schriftlichen Bestätigung bedarf. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte oder –menge sind sofort bei Abnahme des Betons zu rügen. Die Gewährleistungspflichten des VK enden bei Abholung ab Werk, soweit das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Lieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt.
5.
Haftung
Der VK haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe diese schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei leichtfahrlässiger Verletzung von Leib und Leben haftet der VK dem K unbeschränkt. Im übrigen haftet er beschränkt, so dass die Haftung nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt ist. Soweit der Schaden durch eine vom K für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der VK nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des K, z. B. höhere Versicherungsprämien. Unabhängig von einem Verschulden des K bleibt eine etwaige Haftung des VK nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des VK für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
6.
Eigentumsvorbehalt
Der gelieferte Beton bleibt bis zum Ausgleich der dem VK aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des VK. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des VK eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige, die Sicherung des VK beeinträchtigende Überlassung des Betons zulässig.
Der K tritt an den VK zur Sicherung der Erfüllung der Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf des Betons mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Betons mit Rang vor dem Rest ab.
Dem K wird das Recht eingeräumt, eine etwaige Verarbeitung des Betons vorzunehmen, ohne dass dem VK daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Für den Fall, dass der K durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung des Transportbetons mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein oder Miteigentum erwirbt, überträgt der K dem VK zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen schon jetzt das Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes des Betons zum Wert der anderen Sache. Der Wert des Betons in diesem vorgenannten Sinne entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis. Zurückbehaltungsrechte des K, die nicht auf dem zugrunde liegenden Vertrag zwischen K und VK beruhen, sind ausgeschlossen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen oder der Ausübung anderer Sicherungsrechte hat der K dem VK unverzüglich davon schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des VK hinzuweisen.
7.
Preis- und Zahlungsbedingungen
Es gelten zusätzlich die Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vereinbarte Zahlung und Zahlungen für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Transportbetons und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig. Es steht dem VK frei, dem K Skontierungen und veränderte Zahlungsziele einzuräumen. Erhöhen sich zwischen der Abgabe des Angebots oder der Annahme des Auftrags und seiner Ausführung die Selbstkosten des VK insbesondere für Zement, Kies, Fracht und/oder Löhne, so ist der VK ohne Rücksicht auf Angebot- und Auftragsbestätigung berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Die Skontierung bedarf stets der Einwilligung des VK und setzt voraus, dass der K sämtliche älteren Forderungen erfüllt hat. Gegen die Ansprüche des VK kann der K nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des K unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien beruht.
8.
Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jeder¬zeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
9.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Abholung ist das Lieferwerk des VK, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz der Verwaltung der VK.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Heilbronn. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
10.
Auskünfte
Der VK ist berechtigt, jederzeit Auskünfte (Creditreform, Schufa) über den K einzuholen und diese Daten zu speichern. Näheres siehe unter www.tbh-heilbronn.de.
11.
Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gül¬tigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
1.07.2006
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